Krankenkasse wechseln mit offenen Prämien oder Betreibung
Wer Prämien oder Arztrechnungen der Krankenkasse nicht bezahlt hat, sitzt oft genau bei der Kasse fest, die zu teuer ist. Das Gesetz blockiert den Wechsel — aber nur, bis alles beglichen ist. Diese Seite zeigt, wie Sie da herauskommen.
Auf einen Blick
- Sie können die Kasse nicht verlassen, wenn bis 31. Dezember nicht bezahlt sind: Betreibungskosten sowie Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen, die bis 30. November gemahnt wurden.
- Wer diese Beträge vollständig bis 31. Dezember begleicht, kann per 1. Januar wechseln — sofern die Kündigung bis 30. November eingetroffen ist.
- Eine Kündigung wird in dieser Situation nicht wirksam — Sie bleiben bei der bisherigen Kasse versichert.
- Innerhalb der eigenen Kasse können Sie oft Franchise oder Modell anpassen und so trotzdem sparen. Fragen Sie nach.
- Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung und holen Sie früh Hilfe bei einer Schuldenberatung.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und Verordnung (KVV); Angaben ohne Gewähr im Einzelfall.
Die Regel: kein Wechsel bei offenen Beträgen
Das Krankenversicherungsgesetz enthält eine klare Bestimmung für säumige Versicherte: Wer ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen nicht bezahlt hat, kann die Krankenkasse nicht wechseln, solange diese Beträge samt Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig beglichen sind. Für den Wechsel per 1. Januar heisst das nach Angaben des Bundesamts für Gesundheit: Betreibungskosten sowie alle Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen, die bis 30. November gemahnt wurden, müssen bis 31. Dezember bezahlt sein.
Die Regel soll verhindern, dass Versicherte Schulden bei einer Kasse zurücklassen und bei der nächsten neu beginnen. Für Sie bedeutet sie: Die Kündigung, die Sie vielleicht schon verschickt haben, entfaltet keine Wirkung. Sie bleiben versichert — eine Lücke entsteht nicht —, aber eben bei der bisherigen Kasse.
Was alles bezahlt sein muss
| Posten | Beispiel |
|---|---|
| Prämien | Nicht bezahlte Monatsprämien der Grundversicherung |
| Kostenbeteiligungen | Rechnungen der Kasse für Franchise und Selbstbehalt |
| Verzugszinsen | Zinsen auf verspätet bezahlte Beträge |
| Mahn- und Betreibungskosten | Gebühren des Betreibungsamts und der Kasse |
Offene Beträge einer Zusatzversicherung fallen nicht unter diese Wechselsperre der Grundversicherung. Dort gelten die Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes: Die Kasse kann nach einer Mahnung die Leistungen der Zusatzversicherung aussetzen oder den Vertrag auflösen.
Eine Abzahlungsvereinbarung reicht nicht
Viele Kassen bieten Ratenzahlungen an. Das ist sinnvoll, um eine weitere Betreibung zu verhindern — den Wechsel ermöglicht es aber erst, wenn die letzte Rate bezahlt ist. Planen Sie deshalb realistisch: Reicht das Geld nicht, um bis zum Wechseltermin alles zu begleichen, konzentrieren Sie sich zuerst darauf, keine neuen Rückstände entstehen zu lassen.
So kommen Sie aus der Sperre: fünf Schritte
- Kontoauszug verlangen. Fordern Sie bei Ihrer Kasse eine vollständige Aufstellung aller offenen Beträge an, inklusive Zinsen und Kosten.
- Prämienverbilligung prüfen. Haushalte mit tiefem Einkommen haben Anspruch auf eine kantonale Prämienverbilligung. Sie senkt die laufenden Prämien und verhindert neue Rückstände.
- Hilfe holen. Die Schuldenberatungsstellen in den Kantonen sowie Sozialdienste der Gemeinden helfen kostenlos, einen Plan zu erstellen.
- Vollständig bezahlen und bestätigen lassen. Verlangen Sie nach der letzten Zahlung eine schriftliche Bestätigung, dass keine Ausstände mehr bestehen. Für den Wechsel per 1. Januar muss alles bis 31. Dezember beglichen sein — zahlen Sie mit Vorteil einige Tage früher, damit die Zahlung rechtzeitig verbucht ist.
- Neu anmelden und kündigen. Melden Sie sich bei der neuen Kasse an und senden Sie die Kündigung fristgerecht — für den Wechsel per 1. Januar 2027 muss sie bis 30. November 2026 eingetroffen sein. Eine Kündigungsvorlage finden Sie hier.
Trotzdem sparen, solange Sie nicht wechseln können
Die Wechselsperre betrifft den Wechsel der Krankenkasse. Innerhalb Ihrer bisherigen Kasse haben Sie oft noch Spielraum. Fragen Sie Ihre Kasse, ob für das nächste Jahr diese Anpassungen möglich sind:
- Sparmodell: Vom Standardmodell ins Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell können Sie bei Ihrer Kasse jederzeit im Jahr wechseln. Vergleichen Sie die Modelle.
- Unfalldeckung: Wer beim Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist dort gegen Unfall versichert und kann die Unfalldeckung in der Krankenkasse ausschliessen.
- Franchise: Eine höhere Franchise für das nächste Jahr können Sie Ihrer Kasse bis 31. Dezember mitteilen. Sie senkt die Prämie — erhöht aber die Rechnungen im Krankheitsfall. Bei knappem Budget ist das nur sinnvoll, wenn Sie selten zum Arzt gehen.
- Zusatzversicherungen überprüfen: Nicht benötigte Zusatzdeckungen verursachen Prämien, die das Budget belasten. Kündigen Sie aber nur, was Sie wirklich nicht brauchen.
Listen säumiger Prämienzahler
Einige Kantone führen eine Liste von Versicherten, die ihre Prämien trotz Betreibung nicht bezahlen. Wer darauf steht, erhält von der Grundversicherung unter Umständen nur noch Notfallbehandlungen bezahlt, bis die Ausstände beglichen sind. Ob Ihr Kanton eine solche Liste führt, erfahren Sie bei der kantonalen Stelle für die Prämienverbilligung. Für Kinder und Jugendliche gelten besondere Schutzregeln.
Kinder in der Familie
Jede versicherte Person hat einen eigenen Vertrag. Ob die Wechselsperre auch Kinder betrifft, hängt davon ab, für wessen Vertrag Beträge offen sind. Klären Sie das mit der Kasse für jedes Familienmitglied separat. Ist ein Vertrag ohne Ausstände, kann diese Person normal wechseln.
Wichtig: Neue Rückstände vermeiden
Bezahlen Sie laufende Prämien vor alten Schulden, sonst wächst der Betrag weiter und die nächste Betreibung folgt. Setzen Sie einen Dauerauftrag auf und prüfen Sie jedes Jahr rechtzeitig Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung.
Nach dem Wechsel
Sind alle Beträge bezahlt und ist die Kündigung rechtzeitig eingetroffen, verläuft der Wechsel wie bei allen anderen Versicherten: Die neue Kasse bestätigt der alten die lückenlose Weiterversicherung, und ab 1. Januar gilt die neue Police. Wie es danach weitergeht, erklärt die Schritt-für-Schritt-Anleitung.