Krankenkasse wechseln trotz Krankheit — Ihre Rechte und die Stolpersteine

Viele chronisch Kranke bleiben bei einer teuren Krankenkasse, weil sie fürchten, abgelehnt zu werden oder eine laufende Behandlung zu gefährden. In der Grundversicherung ist diese Sorge unbegründet — einige Punkte sollten Sie vor dem Wechsel trotzdem klären.

Auf einen Blick

  • In der Grundversicherung muss jede Kasse Sie aufnehmen: keine Gesundheitsfragen, keine Vorbehalte, keine Wartefristen.
  • Die Leistungen sind bei allen Kassen gleich. Laufende Behandlungen, Medikamente und Therapien werden ab dem Wechseldatum von der neuen Kasse bezahlt.
  • Massgebend ist das Behandlungsdatum: Leistungen bis 31. Dezember zahlt die alte Kasse, ab 1. Januar die neue.
  • Kostengutsprachen für bestimmte Leistungen müssen Sie bei der neuen Kasse in der Regel neu beantragen.
  • Zusatzversicherung nicht kündigen, solange keine neue schriftlich zugesagt ist — dort sind Gesundheitsfragen erlaubt.

Stand: September 2026. Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und Verordnung (KVV); Angaben ohne Gewähr im Einzelfall.

Die Grundregel: Aufnahmepflicht ohne Gesundheitsprüfung

Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet jede Krankenkasse, alle Personen in ihrem Tätigkeitsgebiet in die Grundversicherung aufzunehmen. Die Kasse darf weder nach Diagnosen fragen noch Vorbehalte anbringen, noch eine höhere Prämie verlangen. Diabetes, Krebsbehandlung, Multiple Sklerose, eine Depression oder ein geplanter Eingriff ändern daran nichts.

Auch die Prämie hängt nicht vom Gesundheitszustand ab, sondern nur von Wohnort, Altersgruppe, Franchise und Versicherungsmodell. Wer krank ist, zahlt bei der neuen Kasse also genau dasselbe wie eine gesunde Person mit denselben Angaben.

Wichtig: Diese Garantien gelten nur für die Grundversicherung. Bei Zusatzversicherungen darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen.

Was mit laufenden Behandlungen passiert

Da die Leistungen der Grundversicherung gesetzlich festgelegt sind, müssen Sie Ihre Behandlung wegen eines Kassenwechsels nicht unterbrechen. Ihre Ärztin, Ihre Physiotherapie und Ihre Apotheke bleiben dieselben — sie brauchen ab dem Wechsel nur Ihre neue Versichertenkarte.

Kostengutsprachen: der wichtigste Stolperstein

Für einige Leistungen braucht es vorab die Zustimmung der Krankenkasse, etwa für bestimmte teure Medikamente ausserhalb der üblichen Anwendung, Rehabilitationsaufenthalte, längere Therapieserien oder bestimmte Hilfsmittel. Eine solche Kostengutsprache gilt grundsätzlich gegenüber der Kasse, die sie erteilt hat.

So vermeiden Sie Lücken

  • Fragen Sie Ihre Ärztin, ob eine Ihrer Behandlungen eine Kostengutsprache benötigt.
  • Lassen Sie das Gesuch bei der neuen Kasse im Dezember stellen, damit die Zusage ab 1. Januar vorliegt.
  • Bewahren Sie die bisherigen Zusagen auf — sie helfen der neuen Kasse bei der Beurteilung.

Franchise und Modell: was chronisch Kranke beachten sollten

Wer regelmässig hohe Gesundheitskosten hat, fährt meist mit der tiefsten Franchise von CHF 300 am günstigsten. Die maximale Kostenbeteiligung liegt dann bei CHF 1'000 pro Jahr (CHF 300 Franchise plus höchstens CHF 700 Selbstbehalt). Rechnen Sie trotzdem nach: Die richtige Franchise hängt von Ihren tatsächlichen jährlichen Kosten ab.

Bei einem Sparmodell prüfen Sie vor allem zwei Dinge:

Das Standardmodell ist teurer, erspart aber diesen Aufwand. Ein Wechsel mit Kassenwechsel ins Standardmodell kann günstiger sein als ein Verbleib im Sparmodell der bisherigen, teureren Kasse. Die Übersicht finden Sie unter Versicherungsmodelle im Vergleich.

Zusatzversicherung: nicht vorschnell kündigen

Grund- und Zusatzversicherung sind zwei getrennte Verträge. Sie können die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung bei der bisherigen Kasse behalten. Gerade für kranke Menschen ist das oft die beste Lösung: Eine neue Zusatzversicherung würde nach Ihrer Gesundheit fragen und Ihren Antrag womöglich mit Vorbehalten annehmen oder ablehnen.

Kündigen Sie eine bestehende Zusatzversicherung daher nur, wenn eine neue Kasse Sie schriftlich und ohne unerwünschte Vorbehalte aufgenommen hat. Ihre bisherige Kasse darf die Zusatzversicherung nicht deshalb kündigen, weil Sie die Grundversicherung wechseln.

Sonderfälle

Schwangerschaft

Auch schwangere Frauen können die Grundversicherung wechseln. Die Leistungen bei Mutterschaft sind überall gleich, und ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt fällt keine Kostenbeteiligung an. Bei der Zusatzversicherung (zum Beispiel für die halbprivate Abteilung bei der Geburt) gelten dagegen oft Wartefristen — diese nicht kündigen.

Pflege zu Hause oder im Heim

Die Beiträge der Grundversicherung an Spitex und Pflegeheim sind gesetzlich festgelegt und bei allen Kassen gleich. Ein Wechsel ist möglich; informieren Sie Spitex oder Heim rechtzeitig über die neue Kasse.

Offene Prämien

Wer bei der bisherigen Kasse mit Prämien oder Kostenbeteiligungen im Rückstand ist, kann unter Umständen nicht wechseln. Das hat nichts mit Krankheit zu tun, betrifft aber gerade Menschen mit hohen Gesundheitskosten häufig. Mehr dazu unter Krankenkasse wechseln mit offenen Prämien.

Checkliste vor dem Wechsel

  1. Prämien für 2027 mit Ihrer Franchise und Ihrem Modell vergleichen.
  2. Klären, ob Ihre Behandlungen Kostengutsprachen benötigen.
  3. Modellbedingungen prüfen: Ärzteliste, Überweisungen, Direktzugänge.
  4. Bei der neuen Kasse anmelden und die schriftliche Bestätigung abwarten.
  5. Grundversicherung bei der bisherigen Kasse kündigen — Eingang bis 30. November 2026 (Vorlage).
  6. Zusatzversicherung behalten, ausser eine neue ist verbindlich zugesagt.
  7. Im Januar neue Karte an Ärztin, Apotheke, Spitex oder Therapie weitergeben.

Die neue Kasse meldet der bisherigen, dass Sie lückenlos weiterversichert sind. Erst dann endet der alte Vertrag. Eine Versicherungslücke entsteht dadurch nicht. Den gesamten Ablauf zeigt die Schritt-für-Schritt-Anleitung, alle Termine die Seite Kündigungsfristen.

Wenn eine Kasse Sie abwimmeln will

Lehnt eine Kasse Ihren Antrag für die Grundversicherung ab oder versucht, Sie mit Hinweisen auf Ihre Gesundheit abzuschrecken, verstösst sie gegen das Gesetz. Bestehen Sie auf einer schriftlichen Antwort. Unterstützung erhalten Sie bei der Ombudsstelle Krankenversicherung, Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Gesundheit.

Häufige Fragen: Wechsel trotz Krankheit

Kann ich die Krankenkasse wechseln, wenn ich chronisch krank bin? +
Ja. In der Grundversicherung muss jede Kasse Sie aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen, ohne Vorbehalte und ohne Prämienzuschlag. Die Leistungen sind bei allen Kassen gleich.
Was passiert mit meiner laufenden Behandlung nach dem Wechsel? +
Sie läuft normal weiter. Leistungen bis zum Wechseldatum bezahlt die bisherige Kasse, Leistungen ab dem Wechseldatum die neue. Geben Sie Ärztin, Therapie und Apotheke die neue Versichertenkarte.
Muss ich Kostengutsprachen bei der neuen Kasse neu beantragen? +
In der Regel ja, denn eine Kostengutsprache gilt gegenüber der Kasse, die sie erteilt hat. Stellen Sie das Gesuch mit Ihrer Ärztin frühzeitig bei der neuen Kasse, damit keine Lücke entsteht.
Soll ich meine Zusatzversicherung auch wechseln? +
Nur wenn eine neue Kasse Sie schriftlich aufgenommen hat. Bei Zusatzversicherungen sind Gesundheitsfragen und Ablehnungen erlaubt. Sie können die Zusatzversicherung bei der bisherigen Kasse behalten.
Darf ich während der Schwangerschaft die Krankenkasse wechseln? +
Ja, die Grundversicherung können Sie wechseln; die Mutterschaftsleistungen sind überall gleich. Eine bestehende Zusatzversicherung für die Geburt sollten Sie wegen möglicher Wartefristen nicht kündigen.

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